Allgemeine Geschäftsbedingungen
SOFA 1 GmbH
Kontaktinformationen und rechtliche Informationen
SOFA 1 GmbH
Brauereistraße 4/3
5230 Mattighofen
Österreich
Tel.: +43 676 545 22 11
E-Mail: office@sofa1.at
- Unternehmensgegenstand: Softwareentwicklung
- Firmenbuchnummer: FN 488237x
- UID-Nr.: ATU73116068
- Firmenbuchgericht: Landesgericht Ried im Innkreis
- Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Braunau
1. Geltungsbereich und Allgemeines
Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Leistungen in der Informationstechnologie – insbesondere Softwareentwicklung, Softwarebetrieb, Wartung, Beratung sowie die Bereitstellung des Produkts ASSET¹ (inkl. optionaler Erweiterungen).
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen – unabhängig davon, ob die Zusammenarbeit im Rahmen eines Service Level Agreements (SLA), eines Projekt- bzw. Werkvertrags oder einer On-Demand-Beauftragung erfolgt. Geschäftsbedingungen des AG sind nur gültig, wenn der AN diese schriftlich anerkennt.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen vorrangig; dies gilt insbesondere für Rücktrittsrechte, Gewährleistungsfristen und Haftungsbegrenzungen.
2. Leistungsumfang
Der genaue Umfang wird im jeweiligen SLA, Angebot oder Werkvertrag festgelegt. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet.
Der AG erhält kein automatisches Recht auf Source-Code. Alle Rechte am Source-Code verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beim AN.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
Der AG muss alle erforderlichen Maßnahmen unterstützen und notwendige Informationen bereitstellen. Bei Vor-Ort-Dienstleistungen stellt der AG Netzkomponenten, Anschlüsse und Versorgungsstrom kostenlos zur Verfügung.
Der AG darf AN-Mitarbeitern keine Weisungen erteilen. Änderungen in Arbeitsabläufen beim AG bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
4. Personal und Einsatz von Freelancern / Subunternehmern
Sollten AG-Mitarbeiter vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Der AN ist berechtigt, für die Leistungserbringung qualifizierte Freelancer und Subunternehmer einzusetzen. Der Einsatz erfolgt on-demand auf Angebotsbasis. Sämtliche Freelancer und Subunternehmer unterzeichnen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement), die den Schutz vertraulicher Informationen des AG nach denselben Maßstäben sicherstellt wie die Geheimhaltungspflicht des AN selbst (siehe § 16).
Der AN bleibt gegenüber dem AG alleiniger Ansprechpartner und haftet für die Leistung eingesetzter Freelancer und Subunternehmer wie für eigenes Handeln. Auf Verlangen informiert der AN den AG über den Einsatz von Subunternehmern, die bestimmungsgemäß personenbezogene Daten des AG verarbeiten (vgl. § 14 Datenschutz).
5. Change Requests
Änderungen des Leistungsumfangs müssen eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten enthalten. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend. Unterzeichnung in Textform (E-Mail-Bestätigung) steht der Schriftform gleich.
6. Leistungsstörungen und Gewährleistung
Der AN muss Mängel umgehend beheben. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Mitwirkungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Aufgetretene Mängel müssen unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN gemeldet werden. Die Gewährleistungsfrist für im Rahmen von Werkverträgen gelieferte Hardware und Software beträgt sechs Monate ab Übergabe. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
7. Vertragsstrafe
Der AN zahlt Pönalen bei Überschreitung von im SLA ausdrücklich vereinbarten Wiederherstellungszeiten. Die Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20 % des Gesamtjahresentgeltes aus dem jeweiligen SLA begrenzt.
8. Haftung
Der AN haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Bei Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Folgeschäden – ist ausgeschlossen. Für Datenverlust ist die Haftung auf die typischen Kosten einer Wiederherstellung aus vorhandenen Backups, maximal jedoch auf EUR 15.000, begrenzt. Der AG ist verpflichtet, in für seinen Betrieb angemessenen Zeitabständen eigene Datensicherungen durchzuführen.
9. Vergütung
Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug über 14 Tagen ist der AN nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen.
Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit und werden mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet.
Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten im Bereich Informationstechnik und können jährlich mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Monaten an die tatsächliche Entwicklung des Kollektivvertrags angepasst werden.
10. Höhere Gewalt
Verpflichtungen werden nicht erfüllt, wenn Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Pandemien, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Vorlieferanten oder ähnliche Ereignisse dies verhindern – dies stellt keine Vertragsverletzung dar. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten
Der AG erhält – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zur Nutzung von Software.
Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers.
12. ASSET¹ als SaaS-Produkt
Bei Nutzung des Produkts ASSET¹ – einschließlich der optionalen Erweiterungen Mailroom Management, View-Box, Delivery und AI – im SaaS-Modell (Software as a Service) gelten folgende Regelungen:
- Der AG erhält ein nichtausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht.
- Der Betrieb erfolgt in geo-redundanten Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union.
- Verfügbarkeit, Wartungsfenster und Reaktionszeiten werden in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA) vereinbart.
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten des AG durch ASSET¹ schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ab (siehe § 14).
- Nach Vertragsende stehen dem AG die Möglichkeiten der Datenrückgabe gemäß § 17 zur Verfügung.
13. Laufzeit des Vertrags
Bei laufenden Services (SLA, SaaS, Wartung): Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird.
Bei Projektverträgen (Werkvertrag, Angebotsbasis): Die Laufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der vereinbarten Projektlaufzeit. Eine ordentliche Kündigung ist – mangels anderslautender Regelung – nicht vorgesehen; eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung bleibt unberührt.
Jeder Vertragspartner kann aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief oder nachweislicher elektronischer Zustellung vorzeitig und fristlos kündigen.
14. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Der AN beachtet die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes sowie der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Zwecke.
Soweit der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des AG verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) nach Art. 28 DSGVO ab. Der AN dokumentiert die eingesetzten Subprozessoren (z.B. Cloud- und Hosting-Anbieter, Freelancer mit Datenzugriff) und informiert den AG über wesentliche Änderungen rechtzeitig vor deren Inkrafttreten.
Einzelheiten zur Datenverarbeitung im Rahmen dieser Website sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
15. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
Der AN nutzt Künstliche Intelligenz und generative KI-Tools zur Optimierung von Entwicklungs-, Verwaltungs- und Marketingprozessen. Dazu zählen insbesondere:
- Anthropic Claude (Claude API, Claude Code) – zur Unterstützung von Softwareentwicklung, Recherche und Textarbeit
- OpenAI ChatGPT / GPT-Modelle – zur Textverarbeitung, Recherche und Prototyping
- GitHub Copilot – zur Code-Assistenz
- Microsoft Copilot / Azure OpenAI – im Rahmen der Microsoft-365- und Azure-Umgebung
- ggf. weitere Tools – eine jeweils aktuelle Übersicht wird dem AG auf Anfrage zur Verfügung gestellt
Der AN verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen, Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten des AG in öffentliche, trainingsrelevante KI-Systeme einzugeben. Die Nutzung erfolgt ausschließlich über Dienste mit Enterprise-Datenschutz-Einstellungen (No-Training, Zero-Retention) oder innerhalb geschützter Azure-/On-Premise-Umgebungen.
Vor der Verarbeitung vertraulicher oder personenbezogener Daten des AG in einem KI-Tool – insbesondere bei Einsatz im konkreten Kundenprojekt – holt der AN die schriftliche Zustimmung des AG ein und dokumentiert Zweck, Tool und Rechtsgrundlage.
16. Geheimhaltung
Jeder Vertragspartner behandelt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei als solche und macht sie Dritten nicht zugänglich, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Eingesetzte Freelancer und Subunternehmer des AN werden schriftlich auf dieselben Verschwiegenheitspflichten verpflichtet (siehe § 4).
17. Vertragsbeendigung und Datenrückgabe
Nach Vertragsende stellt der AN dem AG auf Anfrage alle im Rahmen der Leistungserbringung dem AG zuordenbaren Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (z.B. CSV, JSON, SQL-Dump) zur Verfügung. Der Aufwand wird – sofern nicht vertraglich anders geregelt – nach Aufwand zu den geltenden Stundensätzen vergütet.
Datensicherungen beim AN werden gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere § 132 BAO: 7 Jahre, Produkthaftung: 10 Jahre) aufbewahrt und danach sicher gelöscht.
18. Sonstiges, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Abwerbeverbot: Der AG verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter oder eingesetzten Freelancer des Auftragnehmers direkt oder indirekt abzuwerben.
Änderungen und Schriftform: Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; Textform (E-Mail-Bestätigung) steht der Schriftform gleich. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN (Landesgericht Ried im Innkreis bzw. Bezirksgericht Ried im Innkreis) ausschließlich zuständig. Der AN ist berechtigt, den AG auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Der AN ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt jene wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Stand: April 2026